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Quelle: handwerk.de Messe Idar-Oberstein
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Nachrichtenarchiv

Neues Batteriegesetz in Kraft getreten

01.01.2010 09:09:00

Batterierücknahme

Am 01.12.2009 ist das neue Batteriegesetz (BattG) im Wesentlichen in Kraft getreten. Es hebt damit die seit 1998 geltende Batterieverordnung (BattV) auf. Mit dem neuen Batteriegesetz ergeben sich für die Kfz-Betriebe keine neuen Anforderungen. Vielmehr müssen sie als Vertreiber sowohl von Fahrzeugbatterien als auch eventuell von herkömmlichen Batterien folgende Punkte umsetzen:

 

  •   Kfz-Betriebe als Vertreiber von Fahrzeugbatterien sind verpflichtet, ein Pfand in Höhe von 7,50 € einschließlich Mehrwertsteuer zu erheben, wenn der Kunde zum Zeitpunkt des Kaufs der neuen Fahrzeugbatterie keine gebrauchte zurückgibt. Eine Pfanderstattung an den Kunden erfolgt dann bei Rückgabe einer gebrauchten Fahrzeugbatterie.
  • Der Kfz-Betrieb muss alle von ihm vertriebenen herkömmlichen Batterien vom Kunden unentgeltlich zurücknehmen und den Herstellern zur Verwertung oder Beseitigung überlassen.
  • Der Kfz-Betrieb hat den Verbraucher an der Verkaufsstelle (z.B. an der Ladentheke im Kfz-Betrieb) über die Möglichkeit zur unentgeltlichen Rückgabe durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln zu informieren.

 

Die vorgeschriebene Pflicht zum Anbringen von Schrifttafeln soll den Verbraucher über seine Rückgabepflicht gebrauchter Batterien und der unentgeltlichen Rückgabemöglichkeit in der Verkaufsstelle informieren.

 

Bei den herkömmlichen Batterien ist darauf zu achten, dass die Rückgabe auf die üblicherweise abgegebene Menge begrenzt ist. Dies gilt natürlich nur für die Batterien, die im Sortiment des Kfz-Betriebes vorhandenen sind.

 

Ein Muster für den vorgeschriebenen Aushang finden Mitglieder unserer Kraftfahrzeug-Innung im Mitgliederbereich.


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