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Quelle: handwerk.de Messe Idar-Oberstein
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Betriebe werden besser vor Forderungsausfällen gesichert

01.07.2008 08:32:00

Forderungen
Nach langjährigen Beratungen hat der Bundestag das Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) verabschiedet. Die neuen Regelungen stärken die Rechtsposition der Betriebe bei der Eintreibung von offenen, berechtigten Forderungen. Nur mit massiver Unterstützung der CDU/CSU-Fraktion und der kurzfristigen Herausnahme des neu vorgesehenen Prozessinstruments einer vorläufigen Zahlungsanordnung konnte das Gesetzgebungsverfahren jetzt zu einem Abschluss gebracht werden. 

Das FoSiG enthält für die Betriebe des Handwerks eine Reihe von Regelungen, die sie bei der Geltendmachung berechtigter Forderungen unterstützen können, unter anderem mit der Erleichterung von Abschlagzahlungen, der Erweiterung der Bauhandwerkersicherung und der Modernisierung des Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen. 

Im Einzelnen ist vorgesehen: 

Durchgriffsfälligkeit (§ 641 Abs. 2 BGB): Künftig kann danach ein Bauträger oder Generalunternehmer gegenüber seinen Subunternehmern nicht mehr die Abnahme einer Bauleistung unter Hinweis auf Mängel verweigern,wenn ihm gegenüber das Werk schon vom Bauherren abgenommen ist. 

Erleichterung von Abschlagszahlungen (§ 302a BGB): Es wird nicht mehr auf "in sich abgeschlossene Teile des Bauwerks", sondern auf die"nachgewiesene vertragsmäßige Leistung" abgestellt. Damit wird das Gesetz sprachlich an die VOB/B angepasst, mit der die Praxis gute Erfahrungen gesammelt hat und zu deren unbestimmten Rechtsbegriffen schon gefestigte Rechtsprechung existiert. 

Änderung des sog. Druckzuschlags (§ 641 Abs. 3 BGB): Danach darf der Auftraggeber nicht mehr "mindestens das Dreifache der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten" sondern "in der Regel das Zweifache" einbehalten. 

Privilegierung der VOB/B im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 310 Abs. 1 S. 3 BGB): Damit wird zumindest für die mit Kunden, die selbst Unternehmen sind (§ 14 BGB), die Bestrebungen der Rechtsprechung eingedämmt, die einzelnen Regelungen der VOB/B einer AGB Inhaltskontrolle zu unterziehen. 

Erweiterung des Baugeldbegriffes im Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen (§ 1 Abs. 3 BauFordSiG): Diese ist zusätzlich mit einer Beweiserleichterung (§ 1 Abs. 4 BauFordSiG) gekoppelt und stärkt ebenfalls die Position des Bauhandwerkers in seiner Eigenschaft als Baugläubiger. 

Nach der Verabschiedung durch den Bundestag muss auch der Bundesrat dem Gesetz noch zustimmen.

 

Quelle: www.farbe.de

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