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Quelle: handwerk.de Messe Idar-Oberstein
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Keine Eintragung in die Handwerksrolle: Auftraggeber schuldet Werklohn, aber nur mit Abschlag

26.02.2008 09:04:00

Justitia
Immer wieder muss sich die Rechtsprechung mit Fällen fehlender Handwerksrolleneintragung und deren Konsequenzen beschäftigen. Nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 17. Juli 2006 (Az.: 24 U 374/02) kann der Auftraggeber einen Werkvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn der Unternehmer nicht deutlich genug darauf hinweist, dass er nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist.

Verstoß gegen Schwarzarbeitergesetz

Die Rechtsprechung hatte früher bereits festgestellt, dass solche Verträge auch gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen können und damit automatisch nichtig sind, wenn für die Durchführung der Arbeiten zwingend eine Handwerksrolleneintragung nötig ist. Die Nichtigkeit des Werkvertrages führt aber nicht automatisch dazu, dass der Auftraggeber z. B. keine Vergütung mehr bezahlen muss. Eine solche Vergütung steht dem Auftragnehmer nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zwar grundsätzlich zu, allerdings mit Abschlägen. Infolge der Nichtigkeit des Vertrages kann der Auftraggeber z. B. keine Gewährleistungsansprüche durchsetzen, weshalb die Leistung für ihn insgesamt minderwertig ist. Diese Einschränkung bewertet die Rechtsprechung mit ca. 15 bis 20 % Abschlag von der eigentlichen Werklohnforderung. Ist die Leistung darüber hinaus noch mangelhaft, können selbstverständlich in diesem Rahmen weitere Abzüge angesetzt werden.

Quelle: www.farbe.de

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