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Quelle: handwerk.de Messe Idar-Oberstein
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Nicht in jedem Fall GEZ-Gebühren für gewerblich genutzte PC

23.07.2008 09:40:00

GEZ und Justitia
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat klargestellt, dass für gewerblich genutzte Computer nicht in jedem Fall GEZ-Gebühren zu entrichten sind. 

Ein Kleinunternehmer wies bereits bei der Anmeldung seines gewerblich genutzten Computers im heimischen Arbeitszimmer darauf hin, dass er bereits für andere Rundfunkgeräte GEZ-Gebühren bezahle. Die liess die GEZ jedoch nicht gelten und wollte auch für dieses Gerät Gebühren einfordern.

Gegen den folgenden Zahlungsbescheid legte der Unternehmer Widerspruch ein, den die GEZ zurückwies. Daraufhin ging der Unternehmer vor das Verwaltungsgericht. Die zuständigen Richter lehrten die GEZ nun eines Besseren: 

Wenn ein gewerblich genutzter, internetfähiger Computer zu Hause steht und für TV-Geräte und Radio schon gezahlt werde, heißt es in dem Urteil, unterliege er nicht der Rundfunkgebührenpflicht. Die GEZ jedoch legte den Gesetzestext anders aus. Der Gesetzgeber habe mit der Gebührenpflicht eine Ungleichheit zwischen herkömmlichen und neuartigen Geräten aufgehoben. Die Unternehmer müsse für den PC Gebühren zahlen, weil er nur damit als nicht privater Rundfunkteilnehmer registriert sei, meinten sie. 

Das Verwaltungsgericht Braunschweig bemühte Paragraf 5, Absatz 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV). Demnach werden für Computer, die Rundfunkprogramme übers Internet empfangen können, keine Gebühren fällig, wenn: 

  1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und
     
  2. andere Rundfunkgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten.

Der amtliche Leitsatz des Urteils (Aktenzeichen: 4 A 149/07):

 

Ein gewerblich genutzter internetfähiger Computer unterliegt nicht der Rundfunkgebührenpflicht wenn er in der Privatwohnung des Rundfunkteilnehmers betrieben wird und dieser für die dort vorgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkgebühren entrichtet.

 

Quelle: www.handwerk.com

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