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Ausbilder-Eignungsverordnung zum 01.08.2009 wieder erforderlich
19.05.2009 11:59:00
Ausbilder müssen ihre Fähigkeiten und Kenntnisse belegen
Allerdings galt unverändert ein Grundsatz des Berufsbildungsgesetzes weiter: Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich dazu geeignet ist. Die Kammern hatten und haben die Qualität der Ausbildung zu überwachen.
Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat die Aussetzung der AEVO wissenschaftlich analysiert. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Zahl der Ausbildungsverhältnisse tatsächlich gestiegen sei, allerdings nicht so stark wie erhofft. Andererseits waren jedoch Qualitätseinbußen in der Ausbildung festzustellen. Angesichts der gestiegenen inhaltlichen Anforderungen und der gewachsenen pädagogischen Herausforderungen sei ein Mindestmaß an berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikation für Ausbilder unverzichtbar.
Qualität der Ausbildung sichern
Nur so lässt sich nach Ansicht des zuständigen Bundesministeriums für Bildung und Forschung die Qualität der Berufsausbildung sichern. Und diese leiste einen wichtigen Beitrag zur Sicherung eines qualifizierten Fachkräftenachwuchses. Daher gilt mit Beginn des Ausbildungsjahres 2009/10 ab dem 1. August 2009 wieder eine Ausbilder-Eignungsverordnung.
Befreiungsvorschriften sollen sicherstellen, dass alle, die in den vergangenen Jahren erfolgreich und ohne Beanstandungen ausgebildet haben, auch weiterhin kein AEVO-Prüfungszeugnis vorlegen müssen. Das soll einen gleitenden Übergang in die neue Rechtslage gewährleisten. Auch alle alten Zeugnisse nach der bisherigen Ausbilder-Eignungsverordnung bleiben gültig.
Quelle: kfz-betrieb online
Foto: © Claudia35 / PIXELIO
















