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Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
25.03.2009 10:46:00
Etliche Mitgliedsunternehmen werden derzeit von Fahrschulen bedrängt, angeblich erforderliche Weiterbildungen nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) durchzuführen. Wir erläutern daher, wann eine Weiterbildung notwendig ist.
Wann gilt das Gesetz?
Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz gilt für alle Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr, zu gewerblichen Zwecken, auf öffentlichen Straßen, mit Kraftfahrzeugen, für die eine Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.
Damit sind im Wesentlichen alle Handwerksfahrzeuge über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht betroffen, wenn nicht die sog. Handwerkerausnahme greift.
Handwerkerausnahme
Durch § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG sind Kraftfahrzeuge ausgenommen, die zur Beförderung von Material oder Ausrüstung dienen, das der Fahrer zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
Das Gesetz gilt auch nicht für Fahrten mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet.
Dem BKrFQG unterliegen:
- Fahrten von hauptberuflichen Fahrern,
- reine Auslieferungsfahrten von Material, die nicht vom Fahrer weiter in Ausübung seines Berufs verwendet werden.
Beispiele zur Klarstellung:
Ein Fahrer, der einen C-Führerschein hat, muss deswegen noch keine Weiterbildung machen. Das ist erst erforderlich, wenn er auch ein Fahrtzeug lenkt, das nicht unter die Ausnahme fällt.
Der Fahrer, der Material zur Baustelle befördert und anschließend damit auf der Baustelle arbeitet, ist vom BKrFQG ausgenommen und ist nicht fortbildungspflichtig.
Wenn ein Fahrer ausschließlich Baumaterialien zu Baustellen transportiert und demnach hauptberuflicher Fahrer ist, unterliegt er einer Weiterbildungsverpflichtung nach dem BKrFQG.
Weiterbildung
Eine Pflicht zur Fortbildung entfällt für alle Fahrer, die unter die Handwerkerausnahme fallen. Dies ist der überwiegende Teil der Handwerker im Baubereich, soweit es sich nicht um hauptberufliche Fahrer handelt.
I.) Wenn die Handwerkerausnahme nicht greift, gilt für Bestandsinhaber von Führerscheinen:
Für Inhaber von Führerscheinen, die ihre Fahrerlaubnis noch vor dem Stichtag 10. September 2009 erworben haben, gibt es einen Besitzstandschutz (§ 3 BKrFQG). Für sie besteht eine Verpflichtung zur Weiterbildung, diese ist aber erst bis zum 10. September 2014 abzuschließen.
- Fristen zur Weiterbildung:
Die Pflicht zur Weiterbildung für Bestandsinhaber von älteren Führerscheinen beginnt ab 10. September 2009 und ist abzuschließen zum 10. September 2014. Niemand hat die Pflicht, die Weiterbildung vor dem Jahr 2014 abzuschließen, es empfiehlt sich lediglich, schon vorher damit anzufangen. Alle fünf Jahre muss die Weiterbildung wiederholt werden.
- Dauer der Weiterbildung:
35 Stunden. Eine weitere Flexibilisierung des Zeitraums ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BKrFQG (ggf. bis 2016) möglich.
Für die Weiterbildung der Bestandsinhaber ist ausschließlich die Teilnahme am Lehrgang verpflichtend, eine Abschlussprüfung gibt es nicht.
Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne Blöcke aufgeteilt werden, sie müssen also nicht "am Stück" absolviert werden. Ein Einzelblock sollte mindestens 7 Stunden umfassen. Die Weiterbildung wird durch einen Eintrag im Führerschein dokumentiert.
II.) Für Personen, die am 10. September 2009 noch nicht in Besitz eines Führerscheins sind,
ist eine Grundqualifikation erforderlich. Es gibt zwei Arten von Grundqualifikation: die "Grundqualifikation" und die "Beschleunigte Grundqualifikation".
Die Grundqualifikation wird nachgewiesen durch eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung (theoretisch und praktisch).
Die Beschleunigte Grundqualifikation wird durch eine 140-stündige (!) Schulung und eine erfolgreich abgelegte (nur theoretische) Prüfung nachgewiesen.
Inkrafttreten
Die Vorschriften zum Nachweis einer "Grundqualifikation" oder einer "beschleunigten Grundqualifikation" treten für Neuerwerber von Führerscheinen am 10. September 2009 in Kraft.
Es werden je nach Alter und Fahrerlaubnisklasse folgende unterschiedliche Nachweise gefordert:
- Bei Besitz der Fahrerlaubnis Klasse C oder CE mit 18 Jahren: Nachweis über eine Ausbildung zum Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzkraftfahrer oder eine bestandene Grundqualifikations-Prüfung
- Bei Besitz der Fahrerlaubnis Klasse C oder CE mit 21 Jahren muss der Nachweis über eine Teilnahme an 140 Stunden Unterricht mit Prüfung vorliegen.
- 18jährige Kraftfahrer mit der Fahrerlaubnis C1 oder C1 E müssen eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder eine Grundqualifikations-Prüfung oder 140 Stunden Schulung nachweisen.
Für Mitgliedsbetriebe unserer Baugewerks-Innung wird die Service GmbH des Baugewerbes in Zusammenarbeit mit dem Berufskraftfahrer Schulungszentrum Schuster, Neustadt die verschiedenen Module in den kommenden Monaten anbieten.
















