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Schreiben des BMF klärt Fragen zum Steuerbonus
17.10.2006 10:59:00
Der Steuerabzug für Handwerkerleistungen (§ 35a Abs.2) findet eine breite Verwendung. Für den Kunden besteht ein gutes Werbeargument, wenn bis zu 600 € direkt von der Steuerschuld abgezogen werden können.
In einem Schreiben gegenüber dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) geht nunmehr das Bundesfinanzministerium (BMF) auf einzelne, bestehende Unklarheiten bei der neuen gesetzlichen Regelung ein.
Kein doppelter Steuerabzug
So wird erläutert, dass der Steuerabzug bei Handwerkerleistungen nur einmal geltend gemacht werden kann. Der Gesetzestext ließ dazu unterschiedliche Interpretationen zu. Das Ministerium wiederholt in dem Schreiben, die dazu bereits zuvor mitgeteilte Rechtsauffassung.
Breiter Anwendungsbereich bei Renovierungsarbeiten
Bestätigt wird der weite Anwendungsbereich der Regelung. Alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt erbracht werden, sind begünstigt, unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Weitere Informationen sollen in einem für die Finanzverwaltung verbindlichen Rundschreiben des Ministeriums dargelegt werden. Bei Rechnungen für das Jahr 2006 muss der Anteil der Arbeitskosten, wovon sich der Steuerabzug berechnet, nicht ausdrücklich ausgewiesen werden. Insoweit kann auch eine Schätzung erfolgen. Ab dem Jahr 2007 sind die Material- und die Arbeitskosten getrennt auszuweisen. Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Auftraggeber der Leistungen ist, kann auch der einzelne Wohnungseigentümer den Steuerabzug in Anspruch nehmen.
Verbindliches BMF-Schreiben Ende Oktober
Seitens des Ministeriums wird angekündigt Ende Oktober ein verbindliches Rundschreiben mit weiteren Erläuterungen zur Verwaltungsanwendung durch die Finanzämter vorzulegen.
Das Schreiben des BMF an den ZDH steht hier als PDF zum Download bereit.
















