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Quelle: handwerk.de Messe Idar-Oberstein
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Pfändungsschutz für Altersvorsorge Selbständiger

07.03.2007 14:09:00

Pfändungsschutz für Altersvorsorge Selbständiger
Bisher haben Selbständige für Ihre Vermögenswerte (Versicherungen), die sie für ihre Altersvorsorge angespart haben, keinen ausreichenden Pfändungsschutz, wenn sie als Schuldner der Einzelzwangvollstreckung ausgesetzt sind oder in Insolvenz fallen. Die Gläubiger können bisher ungehindert darauf zugreifen.

Auf Initiative des ZDH hat nun der Bundestag in zweiter und dritter Lesung den Gesetzentwurf zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge Selbständiger verabschiedet. Der ZDH hat des weiteren erreicht, dass die Hinterbliebenenrente in den Pfändungsschutz einbezogen und die Pfändungsfreibeträge Insgesamt im Gesetzentwurf erhöht worden sind. Die Gläubiger müssen bei ihren Pfändungen die Freibeträge berücksichtigen. Nach der noch durchzuführenden Anhörung des Bundesrates wird das Gesetz voraussichtlich im 1. Quartal 2007 In Kraft treten.

Nach dem Gesetzentwurf kann der Selbständige über die einzelnen Beitragsjahre hinweg eine pfändungssichere Alterssicherung bis zu einer Gesamtsumme von 238.000 Euro aufbauen. Nähere Ausführungen enthalten §§ 851 c) und d) ZPO (Zivilprozessordnung).

Absatz 1 in § 851 c ZPO beschreibt, welche Voraussetzungen der Versicherungsvertrag (der Grundlage für die späteren Leistungen an den Selbständigen ist) enthalten muss.

In Absatz 2 des § 851 c ZPO werden die jährlichen Beitragssummen (bezogen auf das jeweilige Lebensjahr) genannt, die unpfändbar sind.

§ 851 d ZPO besagt, dass auch die so genannte Riester-Rente (steuerlich geförderte Altersvorsorgevermögen) dem Pfändungsschutz unterliegt (... "sind wie Arbeitseinkommen pfändbar").

Über das Inkrafttreten des Gesetzes werden wir Sie informieren.

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